NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 306 Ruhen des Verfahrens
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Für alle bis zum eröffneten Verfahren war das Durchlaufen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, ob nun aussichtsreich oder nicht, zwingend erforderlich.
2Nachdem sich in der Praxis indes gezeigt hatte, dass ein im außergerichtlichen Einigungsverfahren durch die Mehrheit der Gläubiger abgelehnter Plan, auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren keine mehrheitliche Zustimmung durch die Gläubiger findet, wurde mit InsOÄG 2001 der bisher geltende § 306 wie folgt ergänzt:
Abs. 1 wurde dadurch ergänzt, dass das Insolvenzgericht nunmehr eine Prognose unter Einbeziehungen der Ausführungen des Schuldners in der von ihm vorzulegenden Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bezüglich der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens als auch durch Anhörung des Schuldners zu erstellen hat, ob das Verfahren sofort eröffnet wird oder die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens Aussicht auf Erfolg hat.
Abs. 2 wurde zur Minimierung der Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens durch die Pflicht des Schuldners ergänzt, nac...