NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Literatur
Fiebig, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Häsemeyer, in InsR, 4. Aufl. 2007; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Schumacher, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008, Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Allgemeines
1. Inhalt und Zweck der Regelung.
1§ 283 normiert Besonderheiten für das Feststellungsverfahren (§§ 174 ff.) und das Verteilungsverfahren (§§ 187 ff.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Schuldner in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung, die Ausübung von Gestaltungsrechten und die Generierung der Insolvenzmasse obliegen. Folgerichtig überträgt sie auch das Recht zum nachhaltigen Bestreiten der Forderungen auf ihn. Anders als im Regelverfahren, bei dem der Widerspruch des Schuldners lediglich Bedeutung für die nachinsolvenzliche Vollstreckung hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184), verhindert der Widerspruch des Schuldners im eigenverw...