NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
Literatur
Blersch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 38. Aufl. 2011; Fiebig, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im Falle der Eigenverwaltung keinem Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich dem Schuldner zu (§ 270 Abs. 1 Satz 1). Handelt es sich bei diesem um eine natürliche Person, so stellt Absatz 1 zunächst sicher, dass der Schuldner den angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne besondere Mitwirkung des Insolvenzgerichts, des Sachwalters oder der Gläubiger, d. h. aus eigenem Recht und in eigener Verantwortung durch Entnahmen aus der Masse bestreiten kann. Absatz 2 erweitert diese Entnahmeberechtigung auf die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter einer insolventen Personengesellschaft oder KGaA.