NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Literatur
Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift stellt klar, dass für gewisse Rechtshandlungen des Schuldners von besonderer Bedeutung die Zustimmung des Sachwalters nicht ausreichend ist, sondern der Gläubigerausschuss, hilfsweise die Gläubigerversammlung, zustimmen muss. Der Gläubigerausschuss ist mithin in die Durchführung des Verfahrens in Eigenverwaltung ebenso einzubinden wie bei der Verfahrensabwicklung durch den Insolvenzverwalter im Regelverfahren.
2§ 276 ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) nicht verändert worden.
II. Praktische Auswirkungen und wesentliche Problemfelder
1. Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung
3Beabsichtigt der Schuldner, Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Insolvenzverfahr...