NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
Literatur
Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift knüpft an die in § 274 Abs. 2 normierte Pflicht des Sachwalters zur Überwachung der Geschäftsführung an und regelt seine abgestuften Mitwirkungs- und Eingriffsrechte. Nach § 275 Abs. 1 hat der Sachwalter das Recht zur Mitwirkung an der Geschäftsführung, nach § 275 Abs. 2 die Befugnis, die Kasse zu führen.
2Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) unverändert geblieben.
II. Praktische Auswirkungen und wesentliche Problemfelder
1. Zustimmung und Widerspruch zur Begründung von Verbindlichkeiten (§ 275 Abs. 1 Satz 1)
3Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 soll der Schuldner für Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, die Zustimmung des Sachwalters einh...