NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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Vorbemerkungen vor §§ 217 ff. InsO
Vorbemerkungen vor §§ 217 ff. InsO
I. Insolvenzplan
1. Einführung
1Das Insolvenzplanverfahren hat sein Vorbild im eher schuldnerfreundlichen U.S.-amerikanischen Chapter 11-Verfahren des Bankruptcy Code aus dem Jahre 1978.
2Mit dem deutschen Institut Insolvenzplan soll den Beteiligten die möglichst einvernehmliche Regelung der Insolvenz im Wege eines prozeduralen Verfahrens ermöglicht werden (Vorrang der Privat- bzw. Gläubigerautonomie). Zur Vereinfachung und Koordinierung der Gläubigerinteressen werden vom Planersteller Gläubigergruppen gebildet, die bezüglich des ihnen unterbreitete Planangebots abstimmungsbefugt sind. Eine Abstimmung einzelner Gläubiger oder ein Verhandeln des Planerstellers mit einzelnen Gläubigern findet also nicht statt, es sei denn, sie bilden eine eigene Gruppe. Gegenstand der Verhandlungen sind – soweit dispositive Normen betroffen sind – verfahrensrechtliche sowie materielle Fragen, die die Befriedigung aus dem Schuldnervermögen ermöglichen.
3Durch die starke Beteiligung des Insolvenzgerichts werden Mehrheitsentscheidungen (§ 244) innerhalb der jeweiligen Gruppen (zum Nachteil der dissentierenden Gläubiger innerhalb dieser Gruppen) sowie di...