NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 271 Nachträgliche Anordnung
Literatur
Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 271 ermöglicht die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung im bereits eröffneten Verfahren, d. h. den Wechsel vom Regelinsolvenzverfahren in das Eigenverwaltungsverfahren unter Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters (§ 59) und gleichzeitiger Bestellung eines Sachwalters (§§ 270 Abs. 1 Satz 1, 270c Satz 1). Die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung in § 271 Satz 1 sind durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erheblich geändert worden. War nach vormaliger Rechtslage unklar, ob eine Eigenverwaltung nur dann angeordnet werden kann, wenn ein entsprechender Schuldnerantrag vor Verfahrenseröffnung gestellt worden ist, so wird durch die Neufassung des § 271 nunmehr klargestellt, dass bei einer Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger eine solch...