NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 270c Bestellung des Sachwalters
Literatur
Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 270c ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) neu geschaffen worden und enthält – sachlich unverändert – die Regelungen des § 270 Abs. 3 a. F. § 270c Satz 1 schreibt vor, dass „bei Anordnung der Eigenverwaltung„, d. h. im Eröffnungsbeschluss (§§ 270 Abs. 1 Satz 1, 27) oder auch nachträglich im eröffneten Verfahren (§ 271) anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt wird. § 270c Satz 2 bestimmt abweichend von § 174 Abs. 1 Satz 1, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger beim Sachwalter anzumelden sind. § 270c Satz 3 schließt die Anwendung der §§ 32 und 33 aus; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist also bei Anordnung der Eigenverwaltung weder in die G...