NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 269 Kosten der Überwachung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Nach § 259 I Satz 2 InsO erhält der Schuldner mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurück über die Masse zu verfügen. Daher kann die Masse die Kosten der Planüberwachung nicht mehr bezahlen. Folglich hat der Schuldner bzw. eine Übernahmegesellschaft diese Kosten zu tragen, sofern eine Planüberwachung angeordnet wird.
II. Praktische Auswirkung
2Während der Planüberwachung fallen keine Gerichtskosten an. Der Schuldner muss die Kosten des Planüberwachers und ggf. der Gläubigerausschussmitglieder tragen.
3Im Insolvenzplan können abweichende Regelungen getroffen werden, z. B. Vorschussleistung an den Planüberwacher oder Sicherheitsleistung. Der Planüberwacherer ist berechtigt Abschläge auf seine Vergütung zu verlangen. Die Vorschrift ist dispositiv.
4Die Vergütung des Planüberwachers ist in § 6 Abs. 2 InsVV abschließend geregelt. Die Vergütung wird auf Antrag durch das Insolvenzgericht festgesetzt, der Beschluss hat die Qualität eines Vollstreckungstitels nach § 794 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO. Sie kann auch noch nach Aufhebung der Überwachung geltend gemacht werden.
III. Steuerliche Bezüge
5Die Kosten für die Planüberwachung sind Betriebsausgaben des Schuldners.