NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 268 Aufhebung der Überwachung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Das Gericht entscheidet durch einen förmlichen Beschluss über die Aufhebung der Überwachung. Dieser wird veröffentlicht, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Er ist in gleicher Weise bekannt zu machen, wie die Anordnung der Überwachung.
II. Praktische Auswirkung
Es gibt zwei Aufhebungsgründe:
2Sofern die durch den Insolvenzplan gewünschten Ergebnisse erreicht sind, besteht kein weiterer Bedarf für eine Planüberwachung. Sie kann aufgehoben werden. Der Erfüllung der Ansprüche aus dem Plan stehen die Hinterlegung des vereinbarten Geldbetrages oder werthaltige Bürgschaften gleich. Der Planüberwacher hat dem Gericht schriftlich zu berichten, dass er sich von den Voraussetzungen für eine Aufhebung überzeugt hat.
3Die Planüberwachung soll kein Dauerzustand sein. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Planüberwachung nicht länger als drei Jahre dauern soll. Sofern innerhalb der drei Jahre ein neuer Insolvenzantrag gestellt wurde, soll die Überwachung bis zur Entscheidung über diesen Antrag fortdauern.
4Mit Aufhebung des Verfahrens enden alle dem Schuldner noch auferlegten Beschränkungen mit ex nunc-Wirkung. Soweit f...