Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Der Planüberwacher hat den Schuldner unterjährig fortlaufend zu überwachen. Er wird sich monatlich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschaffen müssen. Die Informationstiefe hängt vom Einzelfall ab. Immer, wenn im Plan bestimmte Zahlungen vorgesehen sind, hat er zeitnah zu prüfen, ob diese erfolgt sind.

2Sofern der Planüberwacher feststellt, dass der Schuldner den Plan nicht erfüllt, oder die Ansprüche der Gläubiger künftig sicher nicht erfüllt werden können, hat er das Insolvenzgericht und die Gläubiger bzw. den Gläubigerausschuss hierüber zu informieren.

3Unterlässt er diese Information macht er sich ggf. entsprechend § 60 InsO schadensersatzpflichtig.

II. Praktische Auswirkung

4Die Planüberwachung dient dem Gläubigerschutz. Die Anzeigepflicht des Planüberwachers ist ein Werkzeug, welches sicherstellt, dass die Gläubiger über Probleme bei der Planerfüllung zeitnah informiert werden.

5Die Gläubiger haben danach die Möglichkeit ihre Rechte nach §§ 255-257 InsO geltend zu machen. Zudem können sie einen erneuten Insolvenzantrag stellen. Der Planüberwacher sollte den Schuldner, bevor er die Gläubiger benachr...