NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Der Planüberwacher hat die Aufgabe den Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 3 InsO) zu überwachen.
2Damit er dieser Aufgabe nachkommen kann, ist ihm durch einen Verweis auf § 22 Abs. 3 InsO das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten. Der Schuldner hat umfangreiche Auskunftsansprüche, die auch durch die Hilfe des Insolvenzgerichts durchgesetzt werden können.
3Der Überwacher hat dem Gläubigerausschuss und dem Gericht jährlich über den Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Er hat also den Stand der Planerfüllung zu dokumentieren und darüber hinaus auch eine Prognose zu erstellen, wie er die Aussichten der Planerfüllung einschätzt.
4Hierzu muss er die Aussichten der Erfüllung prüfen, sich also Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Auftragslage durch jeweils fortlaufende Darstellungen mit stichprobenartiger Prüfung vorlegen zulassen.
II. Praktische Auswirkung
5Soweit keine spezielle Regelung getroffen wurde nimmt nach dem Wortlaut der Vorschrift der Insolvenzverwalter die Planüberwachung wahr. Die Überwachung kann im Plan auch einer anderen Person (Sachwalter) zugewiesen werden. Die ge...