Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 259a Vollstreckungsschutz

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die §§ 259a, 259b InsO wurden durch das ESUG neu eingeführt.

2Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung von Gläubigern, die ihre Forderung nicht zum Plan angemeldet haben, kann das Insolvenzgericht bei Gefährdung der Durchführung des Plans für maximal drei Jahre aufheben, einstweilen einstellen bzw. untersagen.

3Die Praxis hat gezeigt, dass die Behandlung von Forderungen, welche nicht im Insolvenzplanverfahren angemeldet wurden, Schwierigkeiten bereiten können. Diese Gläubiger sind nach Aufhebung des Verfahrens auf eine Beteiligung in Höhe ihrer Quote beschränkt. Sofern jedoch mehrere Gläubiger, oder Gläubiger mit hohen Forderungen eine Auszahlung nach dem Plan einfordern, kann dies die Finanz- und Liquiditätsplanung des Schuldners stören.

4Durch die Regelung soll dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die neue Situation einzustellen und seine Finanz- und Liquiditätsplanung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

II. Praktische Auswirkung

1. § 259a Abs. 1

5Die Regelung hat den Zweck die Sanierung des Schuldners zu ermöglichen, obwohl sich nachträglich Gläubiger melden, die sich im Planverfahren nicht gemeldet haben.

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