NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt die praktische Umsetzung der Zwangsvollstreckung für Gläubiger nach einem Insolvenzplanverfahren. In den drei Absätzen sind die Vollstreckung von unstreitigen Forderungen (Abs. 1), von Dritten, die eine Verpflichtung zur Erfüllung des Plans übernommen haben (Abs. 2) und von nach §§ 255 ff. InsO wieder aufgelebten Forderungen (Abs. 3) geregelt.
2Der Insolvenzplan beschränkt die Geltendmachung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen. Regelmäßig stehen Gläubigern nur eine bestimmte Quote zu bestimmten Terminen zu. Die Vorschrift regelt, wie der Titel für die Zwangsvollstreckung gestaltet sein muss.
II. Praktische Auswirkung
1. § 257 Abs. 1
3Gläubiger deren Forderungen nicht bestritten sind und die in die Insolvenztabelle eingetragen wurden, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstrecken, wenn ihnen nach dem Insolvenzplan Leistungen zustehen. Den nicht bestrittenen Forderungen stehen Forderungen gleich, bei denen der Widerspruch durch eine Feststellungsklage nach §§ 179 InsO ff. beseitigt wurde. Hier muss das mit einem Rechtskraftzeugnis versehene Feststellungsurteil vorgelegt werden. Die Klausel ...