NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Diese Regelung war vor Inkrafttreten des ESUG in § 254 Absatz 1 Satz 3 InsO geregelt.
2Die Wirkungen des Plans treten auch gegenüber Gläubigern ein, die keine Forderungen angemeldet haben oder dem Plan widersprochen haben. Dies ist eine Auswirkung des Mehrheitsprinzips, dass in § 244 InsO geregelt ist. Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem Plan die Rechtsverhältnisse des Schuldners gegenüber allen Gläubigern neu geregelt werden sollen.