NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift ist im Rahmen des ESUG zusammen mit § 221 Satz 2 eingefügt worden und ist stets zusammen mit dieser Vorschrift zu lesen und vor deren Hintergrund auszulegen. Allerdings bezieht sich § 248a nur auf Berichtigungen des Insolvenzplans nach § 221 Satz 2 zweite Alternative und nicht auf die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen, zu deren Ergreifung der Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 erste Alternative bevollmächtigt werden kann. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist damit eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter durch den Plan bevollmächtigt wurde, offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen, und er von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht hat. Die Maßnahmen, die der Insolvenzverwalter zur Umsetzung des Insolvenzplans ergreift, bedürfen nicht der gerichtlichen Bestätigung.
II. Praktische Auswirkungen
1. Bestätigung der Berichtigung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 1)
2Nach Abs. 1 bedürfen Berichtigungen des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter, zu denen er nach § 221 Satz 2 zweite Alternative ermächtigt worden sein muss, zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Das Inso...