NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 247 Zustimmung des Schuldners
Literatur
Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Sinz, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Wie sich aus § 248 Abs. 1 ergibt, bedarf jeder Insolvenzplan der Zustimmung des Schuldners, welche vor der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans vorliegen muss. Fehlt die Zustimmung des Schuldners, ist die Bestätigung nach § 250 Nr. 1 von Amts wegen zu versagen. Mit § 247 Abs. 1 hat der Gesetzgeber die Fiktion der Zustimmung zum Regelfall gemacht, ohne jedoch eine ausdrückliche Zustimmung auszuschließen.
II. Praktische Auswirkung
1. Ausdrückliche Zustimmung
2Auch wenn der Gesetzgeber mit § 247 Abs. 1 die fingierte Zustimmung zum Regelfall erklärt hat, bleibt es dem Schuldner unbenommen, ausdrücklich seine Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung kann, anders als der Widerspruch gegen den Plan, wirksam in jeder Form erklärt werden. Entscheidend ist lediglich, dass die Zustimmungserklärung dem Gericht zugeht. Zu Dokumentationszwecken bietet es sich allerdings an, die Zustimmung schriftlich zu erklären.
3Die ausdrückliche Zustimmung kann jederzeit bis zum Ende...