NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 244 Erforderliche Mehrheiten
Literatur
Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Hintzen, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Otte, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 49. Erg. Lfg. 2012; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 244 regelt zusammen mit § 245 die für die Annahme des Plans erforderlichen Mehrheiten. Zu ihren weiteren Funktionen im Zusammenspiel mit §§ 222 und 243 ist auf die Ausführungen unter § 243 Rn. 1 zu verweisen.
2Im Rahmen des ESUG wurde die Vorschrift um Abs. 3 ergänzt, in welchem die für die Annahme des Insolvenzplans durch die am Schuldner beteiligten Personen erforderlichen Mehrheiten geregelt werden. Beachtlich ist hierbei, dass der Gesetzgeber, im Gegensatz zu anderen Verfahrensnormen, davon abgesehen hat, die Absätze 1 und 2 lediglich redaktionell anzupassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst zwischen den Regelungen für die Gläubiger und den Regelungen für die am Schuldner beteiligten Personen unterschieden.
II. Praktische Auswirkungen
1. Einstimmigkeits- und Mehrheitsprinzip
3Nach § 244 gilt für die Annahme des Plans zwischen den Gruppen das Einstimmigkeitspr...