NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 243 Abstimmung in Gruppen
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 243 ist zwingend auf jeden Insolvenzplan, unabhängig von der Anzahl der gebildeten Gruppen, anzuwenden. Im Zusammenspiel mit § 244 und § 245 verhilft sie den im Planverfahren geltenden Prinzipien der Gruppenbildung (§ 222) und der Gleichbehandlung der Beteiligten (§ 226 Abs. 1) zum Durchbruch. Zugleich unterstreicht sie die Bedeutung der Gruppenbildung für die Annahme oder Ablehnung des Plans.
II. Praktische Auswirkungen
1. Gesonderte Abstimmung in Gruppen
2Nach § 243 stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Dabei ist der Wortlaut nicht dahingehend zu verstehen, dass das Abstimmungsverfahren in jeder Gruppe gesondert, also Gruppe für Gruppe durchzuführen ist, sondern dass die von den Beteiligten abgegebenen Stimmen der jeweiligen Gruppe, für die sie stimmberechtigt sind, zugeordnet und dort gezählt werden. Eine Abstimmung Gruppe für Gruppe kann allerdings stattfinden und sinnvoll sein, wenn hierdurch frühzeitig die Annahme oder Ablehnung des Plans ersichtlich wird.
2. Ablauf des Abstimmungsverfahrens
3Wie oben unter Rn. 2 bereits dargelegt, enthält § 243 keine...