NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 242 Schriftliche Abstimmung
Literatur
Braun, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Hintzen, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit § 242 wird ausschließlich für den gesonderten Abstimmungstermin die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung eröffnet. Die Vorschrift erleichtert den stimmberechtigten Beteiligten die Teilnahme an der Abstimmung und stellt damit zugleich eine Verfahrenserleichterung dar.
II. Praktische Auswirkungen
1. Schriftliche Stimmrechtsausübung
2Nach § 242 Abs. 1 kann im Rahmen eines gesonderten Abstimmungstermins das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden. Die Terminologie „schriftliche Abstimmung„ der amtlichen Überschrift des § 242 ist insoweit missverständlich. Nicht die Abstimmung findet schriftlich oder gar im schriftlichen Verfahren statt, sondern den stimmberechtigten Beteiligten wird die Möglichkeit eröffnet, ihr Stimmrecht durch Übersendung eines Stimmzettels nach § 242 Abs. 2 auszuüben. Insoweit spricht § 242 Abs. 2 Satz 2 zutreffend von schriftlicher Stimmabg...