NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 231 Zurückweisung des Plans
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Der Plan wird dem Insolvenzgericht zur Vorprüfung gem. § 231 vorgelegt. Eine endgültige Entscheidung trifft das Gericht gem. § 248.
2Geprüft wird seitens des Insolvenzgerichts die Beachtung der Vorschriften über die Vorlage und des Planinhalts sowie dessen Umsetz- und Erfüllbarkeit. Die Vorprüfung beugt der zeit- und kostenintensiven Einbindung der Gläubiger in die Verfahrensabläufe vor, indem es dem Abstimmungsprocedere vorgeschaltet wird. Das ESUG nimmt durch Implementierung einer Zweiwochenfrist zur Entscheidung über die Zurückweisung des Plans die Gerichte stärker in die Verantwortung.
II. Praktische Auswirkungen
1. Vorlagerecht und Planinhalt, § 231 Abs. 1 Nr. 1
3§ 231 Abs. 1 normiert von Amts wegen zu beachtende Zurückweisungsgründe. Das Gericht prüft, ob der Plan von einem Vorlageberechtigten (§ 218) eingereicht wurde und ob die Voraussetzungen zum Planinhalt (§§ 217, 219 bis 230) eingehalten wurden.
4Die Vorlageberechtigung ergibt sich aus § 218.
5Der Planinhalt kann im Rahmen einer Vorprüfung nur summarisch auf Auffälligkeiten bzw. offensichtliche Mängel geprüft werden.
a) Verstoß gegen § 217
6Geprüft wird regelmäßig,...