NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse im Plan (gestaltender Teil) ist gem. § 228 nicht formbedürftig, sofern die entsprechenden Willenserklärungen im Plan aufgenommen wurden. Die Willenserklärungen gelten als formgültig abgegeben, wenn eine rechtskräftige Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht vorliegt (Beurkundungsfunktion). Die Norm wird von § 254a ergänzt. Hauptanwendungsbereich der §§ 228, 254a ist die Löschung und Bestellung von Grundpfandrechten bzw. der Verkauf und Kauf von Grundstücken. Durch § 228 wird die gem. § 925 BGB vorgeschrieben Erklärung vor dem Notar (Auflassung) ersetzt. Für die Einhaltung weiterer Formvorschriften sei auf § 254a verwiesen.
II. Praktische Auswirkungen
1. Gegenstand
2Rechte an körperlichen wie unkörperlichen Gegenständen können als Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft auch mit Dritten Planbestandteil sein. Der Begriff des "Gegenstands" ist weit auszulegen und auch auf massefremde Gegenstände (§ 230 Abs. 3 ist dann zu beachten) auszudehnen.
2. Willenserklärung
3In den Plan können Willenserklärungen sowie Registeranträge (Eintragungsbewilligung nach §§ 13, 19 GBO) auch Dritter aufg...