NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Norm konkretisiert den das Insolvenzverfahren durchziehenden Gleichbehandlungsgrundsatz für das Planverfahren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nach Abs. 1 auf die jeweilige Gruppe reduziert. Den jeweiligen Gruppen kann also eine unterschiedliche Befriedigung (Quote) angeboten werden. In Abs. 2 wird das Gleichbehandlungsgebot ein weiteres Mal aufgelockert. Zulässig ist eine Ungleichbehandlung von Beteiligten innerhalb einer Gruppe, wenn alle Beteiligten letztlich ihrer Ungleichbehandlung zustimmen. Das Gleichbehandlungsgebot wird durch das Nichtigkeitsdogma gem. Abs. 3 abgesichert, wonach besserstellende Nebenabreden zur Nichtigkeit der Abrede (nicht des Plans) führen.
II. Praktische Auswirkungen
1. § 226 Abs. 1
2Dem Grundsatz nach muss für jeden Beteiligten innerhalb einer Plangruppe dieselbe Regelung getroffen werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gruppen untereinander nicht gleich behandelt werden müssen.
3Bildet der Planersteller bspw. eine Gruppe der Insolvenzgläubiger, kann er nicht den Gläubigern mit den Buchstaben A bis G 10 % und den Gläubigern mit den Buchstaben H bis L 20 % auf ihre Forderunge...