NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 225a Rechte der Anteilsinhaber
Literatur
Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012.
I. Anwendungsbereich
1§ 225a konkretisiert die §§ 217 Satz 2, 222 Abs. 1 Nr. 4 und regelt die Rechtsstellung der Anteilseigner, sofern deren Anteilsrechte im Planverfahren betroffen sind. Über § 225a verfolgt der Gesetzgeber die seit Längerem geforderte Verzahnung des Insolvenz- mit dem Gesellschaftsrecht nach U.S.- Vorbild. Neben der Übertragung von Gesellschaftsanteilen gem. § 225a Abs. 3 wird nunmehr ausdrücklich der Debt-Equity-Swap (§ 225a Abs. 2) – als Herzstück der Norm – geregelt.
2§ 225a Abs. 2 erfasst die insolvenzrechtliche Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital in Form der vereinfachten Sacheinlage mit der Folge der Bildung einer zusätzlichen Gruppe der Alt-Anteilseigner gem. § 222 Abs. 1 Nr. 4. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Umwandlung seiner Forderung in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (im Weiteren Anteilsrechte oder Gesellschaftsanteile) zustimmt. Eine ausdrückliche Zustimmung der Alt- Gesellschafter ist nicht notwendig. Durch den Ausschluss der Alt- Gesellschafter über das Planverfahren wird verhindert, dass sie ggf. ohne eigene Leistung an dem Sanierung...