NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 214 Verfahren bei der Einstellung
Literatur
Grub, Zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenzplan, DZWIR 2004 S. 317 ff.; Haarmeyer, Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO – Ein verkannter Königsweg, ZInsO 2009 S. 556 ff.; Haarmeyer, Zwischenruf: Schuldner, kommst zu nach Dessau, lass alle Hoffnung fahren oder terra incognita, ZInsO 2010 S. 324 f.; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 8. Erg. Lfg. 2000; Ries, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Weitzmann, Rechnungslegung und Schlussrechnungsprüfung, ZInsO 2007 S. 449 ff.; Windel, in Henckel/Gerhardt, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift folgt im Wesentlichen § 203 KO. Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach dem Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu treffen hat. Die Vorschrift dient der Information der Gläubiger und versetzt sie in den Stand, ihre Rechte geltend zu machen. Dadurch soll der Erlass eines vorschnellen Einstellungsbeschlusses verhindert werden.
II. Praktische Auswirkungen
2Anzuhören sind der Antragsteller, der Insolvenzverwalter und – sofern bestellt – der Gläubigerausschuss. Hat ein Gläubiger widersprochen, so ist auc...