NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Hintzen, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 48. Erg. Lfg. April 2012; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2 Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Zuständigkeit des Insolvenzverwalters
1Die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachtragsverteilung liegt beim (bisherigen) Insolvenzverwalter. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem nach Verfahrensaufhebung bekannt werdenden Vermögensgegenstand um Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter selbst handelt, kann aber auch für die Durchführung der Nachtragsverteilung eine andere Person zum neuen Insolvenzverwalter bestellt werden.
2Der Insolvenzverwalter erhält für die Durchführung einer Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 1 InsVV. Sie ist auf der Grundlage der nachträglich verteilten Masse nach billigem Ermessen festzusetzen. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht nicht, wenn die Nachtragsverteilung vorhersehbar war und daher bereits bei der Festsetz...