NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 196 Schlussverteilung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Küber/Prütting/Bork, InsO, Stand 48. Erg. Lfg. April 2012; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Zeitpunkt der Schlussverteilung
1Mit der Schlussverteilung erfolgt die Ausschüttung der gesamten noch verfügbaren Teilungsmasse an die Insolvenzgläubiger.
2Jegliche Verteilung darf erst nach Abschluss des allgemeinen (ersten) Prüfungstermins (§ 176) vorgenommen werden (§ 187 Abs. 1). Vor der Durchführung der Schlussverteilung muss zudem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet sein. Eine Ausnahme gilt nach Abs. 1 lediglich für laufendes Einkommen, da andernfalls hierdurch ein Abschluss der Verwertung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Der Durchführung der Schlussverteilung steht es nicht entgegen, wenn noch unverwertbare Massegegenstände vorhanden sind.
3Die Schlussverteilung kann trotz...