NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Pehl, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Normzweck
1Das Verteilungsverzeichnis (§ 188) ist gleichzeitig Grundlage und Voraussetzung jeglicher Verteilung. Soweit das Verzeichnis nach seiner erstmaligen Erstellung auf der Grundlage der §§ 189–192 geändert werden muss, sind diese Änderungen vom Verwalter kurzfristig in das Verzeichnis aufzunehmen.
2Der Normzweck des § 193 erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die von der Vorschrift vorgesehene dreitägige Frist ebenso wie die Frist gem. § 194 Abs. 1 an das Ende der Ausschlussfrist in § 189 Abs. 1 anknüpft. Durch die Dreitagesfrist des § 193 soll den Gläubigern die Möglichkeit gegeben werden, Einwendungen auch gegen das geänderte Verzeichnis noch in den verbleibenden vier Tagen der Wochenfrist gem. § 194 Abs. 1 zu erheben.
3Unabhängig von dieser gesetzlichen Intention wird die Frist des § 193 ganz überwiegend als (erheblich) zu kurz erach...