NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Einführung und Systematik
1Während Massegläubiger (§ 53) jeweils bei Fälligkeit ihrer Forderungen unmittelbar in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, können Insolvenzgläubiger (§ 38) eine Befriedigung ihrer Forderungen allein durch eine oder mehrere Verteilungen nach §§ 187 ff. erhalten.
2Im Rahmen eines Insolvenzplans können von §§ 187 ff. abweichende Regelungen zur Verteilung getroffen werden (§ 217). So kann eine Verteilung insbesondere generell unstatthaft sein, wenn das Insolvenzgericht die Aussetzung der Verteilung zur Sicherung der Durchführung eines Insolvenzplans angeordnet hat (§ 233).
3Zu unterscheiden sind die (obligatorische) Schlussverteilung (Grundtyp der Verteilung, §§ 196 ff.), eine oder mehrere optionale Abschlagsverteilungen (§ 187 Abs. 2, zeitlich vor der Schlussverteilung) und/oder eventuelle Nachtragsverteilungen (§§ 203 ff...