NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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Vorbemerkung vor §§ 187–206
Vorbemerkung vor §§ 187–206
1Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 187–206) regeln die Befriedigung der Gläubiger im Wege einer Verteilung des Erlöses, der durch die Verwertung des schuldnerischen Vermögens erzielt worden ist. Angesichts der materiellen Insolvenz des Schuldners und der Kosten des Insolvenzverfahrens geht es insoweit typischerweise um eine teilweise Befriedigung des einzelnen Gläubigers, die jedoch gem. § 201 nicht abschließend erfolgt; bei Bestehen einer werthaltigen Kreditsicherheit kann es im Einzelfall auch zur vollständigen Erfüllung einer Forderung kommen.
2Zeitlich bildet die Verteilung den Abschluss der durch das Insolvenzverfahren bewirkten Gesamtvollstreckung: im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsprozesses wird das (Rest-)Vermögen des Schuldners komplett verwertet. Eine Einzelzwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) ist deshalb während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 89).
3In inhaltlicher Hinsicht wird das Verteilungsverfahren von dem – allerdings in keiner Norm der InsO ausdrücklich formulierten – Prinzip der Gläubiger...