NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 11/2011; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Schumacher, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Hat der Schuldner den Prüfungstermin unverschuldet versäumt, bietet ihm § 186 durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit, noch nachträglich eine angemeldete Forderung zu bestreiten. § 186 findet entsprechende Anwendung, wenn der Schuldner die Ausschlussfrist im schriftlichen Verfahren unverschuldet versäumt hat. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen und des Verfahrens der Wiedereinsetzung verweist § 186 auf die Vorschriften der ZPO. Die Norm ist nicht entsprechend anwendbar, wenn einer der anderen Beteiligten (z. B. der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger) den Prüfungstermin versäumt hat.
2 § 186 entspricht dem früheren § 165 KO.
II. Praktische Auswirkung
3Widerspricht der Schuldner...