NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 176 Verlauf des Prüfungstermins
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 11/2011; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Nach der Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter und der Eintragung der angemeldeten Forderungen in die Tabelle, ist der Prüfungstermin der nächste Schritt auf dem Weg zur Verteilung der Insolvenzmasse. Während das alte Konkursrecht (§ 141 KO) noch vorsah, dass jede angemeldete Forderung einzeln zu erörtern ist, findet nunmehr eine Einzelerörterung nur noch statt, wenn und soweit Insolvenzverwalter, Insolvenzgläubiger oder Schuldner einer Forderung widersprechen. Damit hat der Gesetzgeber eine wesentliche Straffung des Prüfungstermins bezweckt. Es ist jedoch Aufgabe des Insolvenzgerichts, darauf zu ac...