NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
Literatur
Andres, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 10. Erg. Lfg. 9/2005; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, Stand Februar 2012 Erg. Lfg. 8/08; Maus, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit der Vorschrift des § 151 normiert der Gesetzgeber die Pflicht des Insolvenzverwalters, in einem Verzeichnis der Massegegenstände (Inventar) sämtliche zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögensgegenstände zu erfassen (§ 151 Abs. 1). Ferner obliegt dem Verwalter die Bewertung eines jeden Vermögensgegenstandes. Hierbei darf er sich in besonders schwierigen Fällen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen (§ 151 Abs. 2). Von dieser Pflicht zur Erstellung des Masseverzeichnisses kann der Verwalter nur in Ausnahmefällen durch Beschluss des Insolvenzgerichts und, wenn ein solcher bestellt ist, nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses befreit werden (§ 151 Abs. 3).
II. Praktische Auswirkungen
2Gemeinsam mit dem Gläubigerverzeichnis gem. § 152 bildet das Verzeichnis der ...