NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 149 Wertgegenstände
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 30. Erg. Lfg. 10/2007; Jarchow, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Smid, in Leonhardt/Smid/Zenner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Zu den vom Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 in Besitz und Verwaltung zu nehmenden Gegenständen zählen auch Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten.
2Die Vorschrift des § 149 regelt die Zuständigkeit für die Bestimmung der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungsbedingungen dieser zur Insolvenzmasse gehörenden Wertgegenstände. Sie dient ebenso wie die Vorschrift des § 148 InsO der Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse.
3Sofern ein Gläubigerausschuss bestellt ist, kann dieser die Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungsbedingungen bestimmen (§ 149 Abs. 1 Satz 1). Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausgestaltung der im Übrigen in § 69 geregelten Aufgaben des Gläubigerausschusses. Ist kein ...