NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 verpflichtet den Insolvenzverwalter, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte, dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen sofort in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Die hierzu erforderliche Rechtsmacht wird dem Insolvenzverwalter durch die Vorschrift des § 80 verliehen, wonach mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht.
2Weigert sich der Schuldner, die sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig an den Insolvenzverwalter herauszugeben, hat dieser nach § 148 Abs. 2 das Recht, die Herausgabe dieser Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
II. Praktische Auswirkungen
3Der Insolvenzverwalter ist bei Inbesitznahme der sich bei Verfahrenseröffnung im Besitz des Schuldners befindlichen Gegenstän...