NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
Literatur
Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Rogge, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Die Vorschrift bestimmt näher den Zeitpunkt, zu dem eine Rechtshandlung als „vorgenommen„ gilt; dieser ist im Rahmen der Anfechtungstatbestände von besonderer Bedeutung. Indem die Norm festlegt, ob eine Rechtshandlung vor oder nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§129 Abs. 1, § 147 Abs. 1), ob sie innerhalb der Anfechtungsfristen nach §§ 130 – 136, ob sie vor oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und ob bei Vornahme der Rechtshandlung subjektive Anfechtungsvoraussetzungen, wie etwa die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder des Eröffnungsantrags (§ 130 Abs. 1, § 132 Abs. 1) vorgelegen haben, dient § 140 der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit. Die Regelung der verschiedenen Absätze basiert auf dem gemeinsamen Grundgedanken, dass der Zeitpunkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtspositi...