Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen

Jörg Bornheimer (Januar 2013)

Literatur

Dauernheim, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar InsO, 6. Aufl. 2011; Rogge, in Hamburger Kommtar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.

I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm

1§ 137 ist eine Sondervorschrift zu §§ 130, 132 und beruht auf den Besonderheiten des Wechsel- und Scheckrechts. Die Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass ein Gläubiger, der sich weigert, die ihm rechtzeitig angebotene Zahlung anzunehmen, keinen Protest erheben darf und infolge dessen mangels Protesterhebung Rückgriffsansprüche gegen andere Verpflichtete, insbesondere gegen Aussteller und Indossanten verliert (Art. 43, 44, 47, 61 WechselG und Art. 40 ScheckG). Ein Protest kann nicht erhoben werden, wenn der Wechselschuldner bei Verfall oder der Scheckschuldner Zahlung anbietet. Würde in diesem Fall § 130 greifen, so würde der Wechsel- und Scheckinhaber auf Anfechtung hin nicht nur die vom Schuldner erhaltene Zahlung zurück zu gewähren haben, sondern ihm wäre trotz § 144 Abs. 1 der Rückgriff gegen vorrangig verpflichtete Wechsel- oder Scheckschuld...