NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
Literatur
Henkel, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Während §§ 130, 131 die Gewährung von Befriedigungen oder Sicherungen von bereits vor der kritischen Zeit eingegangenen Verbindlichkeiten betreffen, richtet sich Abs. 1 vor allem schon gegen das Begründen von Verbindlichkeiten zugunsten Einzelner in der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, für die ihm erfahrungsgemäß kein ausgleichender Gegenwert zufließen soll. Solche „Verschleuderungsgeschäfte„ sollen typischer Weise dazu dienen, fehlende Liquidität des Schuldners zu generieren. Es geht ausschließlich um Rechtsgeschäfte des Schuldners, die die Gläubiger unmittelbar benachteiligen.
2Abs. 2 bildet einen Auffangtatbestand für bestimmte Rechtshandlungen, insbesondere Unterlassungen (§ 129 Abs. 2), die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, aber weder unter die Deckungsanfechtung (§§ 130, 131) noch unter Abs. 1 fallen.
3Nach Abs. 3 ist § 130 Abs. 2 und 3 entsprechend anwendbar.
4Bargeschäfte werden von § 132 nic...