NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorbemerkungen vor §§ 129 ff.
Vorbemerkungen vor §§ 129 ff.
Literatur
Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Nerlich, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011. Erg. Lfg. 22.
I. Aufgabe der Insolvenzanfechtung
1Der Bestand der Insolvenzmasse ist nach der Verfahrenseröffnung grundsätzlich gesichert. Gem. §§ 81, 82 InsO sind Verfügungen des Schuldners unwirksam. Maßnahmen der Insolvenzgläubiger sind gem. §§ 87, 89, 91 InsO untersagt. Dagegen sind Rechtshandlungen, die im Vorfeld einer Insolvenzeröffnung zu einer Verminderung des schuldnerischen Vermögens geführt haben, nicht generell unwirksam. Es ist indessen aus Sicht der Gläubigergesamtheit nicht tragbar, wenn der weiter verfügungsberechtigte Schuldner in Anbetracht einer drohenden Insolvenz in sachlich zu missbilligender Weise Vermögen auf Dritte überträgt, Gegenstände verschleudert oder verschenkt, insbesondere an nahestehende Personen (§ 138). Daher ist es Aufgabe des im dritten Abschnitt geregelten Rechts der Anfechtung im Insolvenzverfahren, den Bestand ...