NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 129 InsO Grundsatz
Literatur
Ganter, in FS Görg, 2010; Henckel, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2006; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Nerlich, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 23. Erg. Lfg. 2012; Paulus, in Kübler/Prüting/Bork, InsO, Stand 49. Erg. Lfg. 2012; Rogge, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Allgemeiner Inhalt der Norm
1Gem. § 129 Abs. 1 kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 – 146 InsO anfechten. § 129 ist ein allgemeiner Anfechtungstatbestand, dessen Voraussetzungen immer vorliegen müssen. Er stellt eine Art „Allgemeinen Teil„ der Insolvenzanfechtung dar. Demzufolge kann der Anfechtungsberechtigte (s. u. Rn. 140 ff.) das Recht der Anfechtung nur dann wirksam ausüben, wenn als Voraussetzung eine Rechtshandlung (s. u. Rn. 3 ff.), die Gläubigerbenachteiligung (s. u. Rn. 49 ff.) und der Zurechnungszusa...