NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 128 Betriebsveräußerung
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Knörig, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 128 ist in Zusammenhang mit den §§ 125, 126, sowie mit § 613a BGB zu betrachten. Die Vorschrift erklärt die §§ 125, 126 auch dann für anwendbar, wenn die einem Interessensausgleich oder Feststellungsantrag zugrunde liegende Betriebsänderung erst nach einem Betriebsübergang durch den Erwerber erfolgen soll. Damit wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung nicht selbst vornehmen muss, um die Verfahren nach §§ 125, 126 durchführen zu können. Gleichzeitig lässt § 128 keinen Zweifel daran, dass § 613a BGB auch im Insolvenzfalle Anwendung findet, wenn gleich dieser durch § 128 eine gewisse Modifizierung erfährt. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die übertragende Sanierung ein wichtiges Instrument des Insolvenzrechts darstellt.
II. Anwendungsbereich, § 128 Abs. 1
2Die Norm entfaltet nur dann Wirkung, wenn ein Betriebsübergang vorliegt und der Insolvenzverwalter bereits zuvor mit dem Betriebsrat nach § 125 einen Interessenausgleich abgeschlossen ...