NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 127 Klage des Arbeitnehmers
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Berscheid, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Dörner/Künzl, in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Knörig, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Löwisch/Caspers, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008.
I. Normzweck
1§ 127 Abs. 1 Satz 1 korrespondiert mit § 126, indem er festlegt, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Beschlussverfahren nach § 126 die Parteien in einem (folgenden oder noch nicht abgeschlossenen) Kündigungsschutz- bzw. Änderungsschutzverfahren bindet. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu unterschiedlichen Beurteilungen ein und derselben Kündigung durch zwei verschiedene Gerichte kommt. Der Insolvenzverwalter, der das Verfahren nach § 126 initiiert, möchte dadurch eine gewisse Kündigungsfestigkeit erlangen, was nur möglich ist, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts nach § 126 für Gerichte, die die gleichen Fragen zu erörtern haben, Bindungswirkung entfaltet.
II. Bindungswirkung, § 127 Abs. 1 Satz 1
2Damit der Beschluss ...