NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Berscheid/Ries, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Kania, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011; Löwisch/Caspers, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Moll, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2012 Erg.Lfg. 48.; Wolf, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1§ 124 ergänzt § 123 und bezweckt dabei ebenfalls eine Anpassung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen an die besonderen Umstände und Interessenlagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Entsprechend eröffnet Abs. 1 sowohl dem Insolvenzverwalter, als auch dem Betriebsrat die Möglichkeit, einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarten Sozialplan zu widerrufen, sofern dieser nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist. Den Betriebsparteien wird gleichzeitig die Option eingeräumt, die vom Widerruf betroffenen Arbeitnehmer in einem neuen Sozialplan zu berücksichtigen und die an sie gerichteten Leistungen an die veränderten Umstände anzupassen. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Sozialpläne, die kurz vor der Er...