NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl 2011; Annuß, in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012; Berscheid/Ries, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010; Bertram, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Knörig, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl 2011; Löwisch/Caspers, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl 2008; Wolf, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die §§ 121 und 122 modifizieren im Zusammenspiel das betriebsverfassungsrechtliche Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleich bzw. Sozialplan nach § 112 BetrVG. Beide Vorschriften bezwecken dabei eine Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens bei der Durchführung einer Betriebsänderung i. S. einer effizienten Insolvenzabwicklung (siehe Vorbemerkung §§ 121 – 124), ohne dass in der Folge Nachteilsausgleichsansprüche entstehen. Anwendung finden die Regelungen auch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wurde.