NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Berscheid/Ries, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Gaul/Otto, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Löwisch/Caspers, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Wolf, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010.
I. Allgemeines
1. Normzweck
1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt § 120 das Schicksal von Betriebsvereinbarungen, die Leistungen enthalten, welche die Insolvenzmasse belasten. Grundsätzlich lässt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Wirksamkeit geltender Betriebsvereinbarungen unberührt. Ebenso bleiben auch die gewählten Betriebsräte des insolventen Unternehmens im Amt. Dies gilt jedenfalls für die Einzelbetriebsräte sowie den Gesamtbetriebsrat.
2Vor diesem Hintergrund ermöglicht es die Vorschrift dem Insolvenzverwalter, die Insolvenzmasse zeitnah von belastenden Personalkosten in Betriebsvereinbarungen zu befreien. Vorgesehen ist dies entweder im Wege einer Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über die Herabsetzung betrieblicher Leistungen (Abs. 1 Satz 1) oder durch die vorzeitige Beendigung durch Ausspruch einer ord...