NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Goetsch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Kießner, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg. Lfg. 22.; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Ott/Vuia, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Sprau, in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012; Zeuner, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die Sonderregelung des § 116 erstreckt den Anwendungsbereich von § 115 auch auf Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Wie auch bei § 115 wird dabei der Zweck verfolgt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von kollidierenden Auftrags- bzw. Geschäftsführungsbefugnissen Dritter freizuhalten. Deshalb ordnet § 116 das Erlöschen solcher Geschäftsbesorgungsverhältnisse mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Dem Verwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 zu. Insofern ergänzt § 116, wie auch § 115, den § 80.
II. Anwendungsbereich
2§ 116 Satz 1 bestimmt, dass § 115 entsprechend anwendbar ist, wenn sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet hat, ein Geschäft für diesen zu besorgen.