NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
I. Zweck der Vorschrift
1§ 101 InsO dient dazu, die in § 97–99 geregelten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie deren Durchsetzungsmöglichkeiten effizienter zu gestalten, indem der Adressatenkreis über die Person des Schuldners selbst hinaus ausgedehnt wird. Hierbei ist der Pflichten- und Adressatenkreis sorgfältig zu differenzieren. In § 101 Abs. 3 ist zudem eine Sanktionierung der Nichterfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber diesen dritten Personen möglich. Diesen können unter bestimmen Umständen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
2Außerdem erweitert § 101 Abs. 1 Satz 3 die Regelung zur Unterhaltsgewährung bei Schuldnern, die juristische Personen sind, auf die persönlich haftenden vertretungsberechtigten Gesellschafter.
II. Erweiterter Personenkreis
3Es sind folgende Personenkreise zu unterscheiden:
1. Mitglieder von Vertretungs- oder Aufsichtsorganen und persönlich haftende vertretungsberechtigte Gesellschafter des Schuldners
4Sofern der Insolvenzschuldner eine juristische Person ist, sind Adressaten sämtlicher Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der §§ 97–99 die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen sowie ...