NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
Literatur
Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Voß, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Zweck und Geltungsbereich der Vorschrift
1§ 98 dient der Durchsetzung der in § 97 bestimmten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und der gem. § 101 bestehenden weiteren Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen. Die Durchsetzung kann in allen Verfahren erfolgen, in denen § 97 Anwendung findet, d. h. im eröffneten Verfahren, sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Eröffnungsverfahren über die Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2. Der Umstand, dass der Schuldner selbst einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, macht die Anordnung von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner nicht unzulässig. Aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 274 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 22 Abs. 3 gilt § 98 grundsätzlich auch bei Eigenverwaltung in Bezug auf den Aufgabenkreis des Sachwalters. Zweifelhaft dürfte jedoch sein, ob Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren...