NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Passauer/Stephan, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Voß, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Zweck der Vorschrift
1§ 97 InsO legt dem Schuldner umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf, die die bestmögliche Durchführung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Masse und der Gläubiger fördern sollen. Der Schuldner selbst und die Personen, die vorinsolvenzlich die Geschicke des insolventen Unternehmens maßgeblich geleitet haben, werden damit insofern auch in der Insolvenz mit in die Verantwortung genommen. Ausdrücklich benannt sind Auskunfts-, Unterstützungs-, Bereithaltungs- und Unterlassungspflichten.
Diese Pflichten treffen in abgestuftem Umfang weitere Personenkreise nach § 101.
Geschäftsführer, Angestellte.
II. Anwendungsbereich
1. Verfahrensarten
2Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 gelten für alle Arten von Insolvenzverfahren, d. h. sowohl für Regel- als auch für Verbraucherinsolvenzverfahren und über die Verweisung in § 274 Abs. 2 Satz...