NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 95 InsO erweitert zunächst den Bereich trotz Insolvenzeröffnung zulässiger Aufrechnungen seitens der Insolvenzgläubiger, schränkt gleichzeitig aber die Aufrechnungsmöglichkeiten auch wieder ein. Die Vorschrift gestattet die Aufrechnung mit Forderungen, die bei Verfahrenseröffnung zwar begründet sind, bei denen aber noch eine Voraussetzung zur Aufrechnung fehlt. Das betrifft Forderungen der Insolvenzgläubiger, die bei Verfahrenseröffnung zwar schon begründet worden sind, aber noch nicht in einer für die Aufrechnung erforderlichen Weise fällig, unbedingt oder auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. § 95 InsO will in Erweiterung zu § 94 InsO auch denjenigen schützen, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass er sich durch eine später entstehende Aufrechnungslage Befriedigung für seine Forderung verschaffen kann (Schutz des Vertrauens auf eine entstehende Aufrechnungslage). Wenn einem Insolvenzgläubiger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Forderung zustand, soll er darauf vertrauen dürfen, dass er sich nach Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann....